Stockwerkeigentum
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) bildet die gesetzliche Regelung des Stockwerkeigentums: Das gesamte zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Grundstück mit allen darauf erstellten Gebäuden und Einrichtungen steht im Miteigentum aller Beteiligten. Dazu können Teile zu Sonderrechten (ausschliessliches Nutzungsrecht) ausgeschieden werden, zu welchen ausschliesslich der jeweilige Eigentümer das Nutzungsrecht hat. Dies gilt allerdings nur innerhalb der zu Sondernutzungsrecht ausgeschiedenen Räume. Das bedeutet, dass z.B. alle Aussenwände, das Dach und auch alle Umgebungsflächen dem Miteigentum unterstehen. Detailliert geregelt werden die Nutzungsrechte und Pflichten im Stockwerkeigentümerreglement, welches notariell beglaubigt werden muss und Teil des Kaufvertrages ist. Bitte beachten Sie Ihren Kaufvertrag. Daraus ist ersichtlich, welche Teile Ihrer Liegenschaft unter diese Regelungen fallen.