Mängelrechte
Die Mängelrechte des Kaufenden werden im Schweizerischen Obligationenrecht und, wenn in Ihrem Kaufvertrag erwähnt, durch die Norm SIA Nr. 118 geregelt. Das Schweizerische Obligationenrecht erwähnt folgende Mängelrechte: Nachbesserung, Wandelung und Minderung. Gemäss Norm SIA Nr. 118 haben Sie zunächst einzig das Recht, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Werden die Mängel durch den Unternehmer bzw. die p-4 AG nicht innerhalb der vereinbarten Frist behoben, sind Sie berechtigt, entweder weiterhin auf Verbesserung zu beharren oder einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug von der Vergütung vorzunehmen.